Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Andreas Marte Construcciones S.L.
07/2019
07/2019
I. Allgemeines
1.1 Wir, die Firma Andreas Marte Construcciones S.L., werden nachfolgend im Rahmen der Leistungsbedingungen als „Auftragsnehmer (AN)“ bezeichnet.
1.2 Diese Leistungsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle unsere Angebote und Verträge. Sie sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn das von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
1.3 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden müsste.
1.4 Art und Umfang der Leistung
1.4 Art und Umfang der Leistung
Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Der Vertrag kann in schriftlicher sowohl mündlicher Form sein. 2 Vergütung
2.1 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die vertraglich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Die vereinbarten Preise können sein Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen oder nach Selbstkosten.
2.2 Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
2.3 Werden durch Änderung der vertraglichen Vereinbarung oder sonstigen Anordnungen des Kunden die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so entsteht ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten.
2.4 Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Kunden ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2.5 Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
2.6 Verlangt der Kunde Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten. 3 Unterlagen
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. 4 Termine
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. 5 Abnahme
5.1 Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Kunde binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
5.2 Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
5.3 Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
5.4 Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
5.5 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde unverzüglich geltend zu machen.
5.6 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit er sie zu diesem Zeitpunkt nicht schon trägt. 6 Gewährleistung und Haftung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
6.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
6.3 Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen. 7 Kündigung durch den Kunden
7.1 Der Kunde kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
7.2 Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
7.3 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
7.4 Der Werkunternehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen. 8 Kündigung durch den Auftragnehmer
8.1 Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen wenn der Kunde eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
8.2 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
8.3 Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. 9 Erweitertes Pfandrecht des Auftragnehmers an beweglichen Sachen
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Soweit die durch den erteilten Auftrag die eingebauten o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag vor. 10.2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen.
10.3. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. 11 Haftung auf Schadenersatz
11.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Kunden/ Auftraggebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Kunde/ Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen. 11.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
11.4 Der Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt. 12 Preise und Zahlungsbedingungen
12.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers inkl. Mehrwertsteuer.
12.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
12.3 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Auftragnehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
12.4 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer anzufordern und binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten. 13 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.